§ 1: Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung des Betriebs und Unterhalts des Hans-Grüninger-Gymnasiums Markgröningen sowie die Pflege der Verbundenheit zwischen den ehemaligen Schülern und den Freunden des Hans-Grüninger-Gymnasiums. (2) Der Verein ist ein Förderverein im Sinn von §58 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Hans-Grüninger-Gymnasiums Markgröningen verwendet. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. (4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
§ 2: Name des Vereins Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Hans-Grüninger-Gymnasiums".
§ 3: Sitz des Vereins Der Verein hat seinen Sitz in Markgröningen.
§ 4: Eintragung in das Vereinsregister Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
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§ 5: Mitgliedschaft (1) Als Mitglieder des Vereins können Schüler, ehemalige Schüler, Eltern, Lehrer, Freunde und Gönner des Hans-Grüninger-Gymnasiums aufgenommen werden. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung zur Aufnahme beim Vorstand. Er bestätigt die Aufnahme durch Zustellung der Satzung. (3) Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod des Mitglieds. 2. durch Austritt des Mitglieds mit schriftlicher Kündigung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. 3. durch Ausschluß des Mitglieds. Der Ausschluß kann bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtbezahlung der Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Jahre durch Beschluß des Beirates ausgesprochen werden.
§ 6: Mitgliedsbeitrag und Vereinsvermögen (1) Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (2) Schüler des Hans-Grüninger-Gymnasiums zahlen bis zum Verlassen der Schule und in den darauf folgenden sieben Jahren keine Mitgliedsbeiträge. (3) Aus begründetem Anlaß können im Einzelfall Ermäßigung oder Befreiung vom Mitgliedsbeitrag durch den Beirat ausgesprochen werden. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 7: Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8: Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. (3) Das Amt des einzelnen Vorstandsmitglieds erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft. Das Amt des einzelnen Vorstandsmitglieds erlischt in keinem Fall vor Ablauf der Mitgliederversammlung, die über die Bestellung des Vorstands zu entscheiden hat. Während der Wahlzeit kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied nur aus einem wichtigen Grunde widerrufen werden.
§ 9: Der Beirat (1) Der Beirat besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassier, 5. dem jeweiligen Leiter des Hans-Grüninger-Gymnasiums Markgröningen 6. und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. (2) Für die Wahl und die Amtszeit der Beiratsmitglieder nach Abs.1 Ziff.3,4 und 6 gelten die Bestimmungen über den Vorstand (§ 8 Abs. 2 und 3) entsprechend. (3) Der Beirat beschließt über Rechtsgeschäfte, die den Verein vermögensrechtlich belasten. (4) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (5) Der Beirat wird auf Verlangen eines der beiden Vorsitzenden oder dreier Beiratsmitglieder einberufen.
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§ 10: Mitgliederversammlung (1) Jährlich findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen können bei begründetem Anlaß vom Vorstand einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragen. Der Antrag muß schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Die Einladung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer (z.B. E-Mail) Form. (2) Bei der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung sind regelmäßige Beratungsgegenstände 1. der Jahresbericht des Vorstands, 2. der Rechenschaftsbericht des Kassiers und der Kassenprüfer, 3. die Entlastung des Vorstands und des Kassiers. (3) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand und den Beirat.
§ 11: Der Schriftführer und der Kassier (1) Der Schriftführer hat über alle Verhandlungen des Beirates und den Verlauf der Mitgliederversammlungen eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich der Gang der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse ergeben. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen. (2) Der Kassier verwaltet die Kasse.
§ 12: Bestellung und Tätigkeit der Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren aus den Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. (2) Die Kassenprüfer haben auf 31.März jeden Jahres die Kassenführung zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
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§ 13: Beschlüsse (1) Jedes volljährige Vereinsmitglied hat eine Stimme. (2) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins werden mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14: Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 13 Abs. 2 Satz 1 genannten Mehrheit beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Markgröningen, die es ausschließlich und unmittelbar für Anschaffungen zugunsten des Hans-Grüninger-Gymnasiums zu verwenden hat.
§ 15: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März eines Jahres.
§ 16: Gründungstag Gründungstag des Vereins ist der 5. Mai 1975.
§ 17: Tag der Errichtung der Satzung Die Satzung wurde am 17. September 1976 errichtet.
Unterzeichnet: Gerhard Bauch, Hermann Bentele, Marga Bühler, Werner Feil, Gerhard Renz, Werner Simon, Ernst Vogt
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Bei Textdifferenzen gilt die offizielle schriftliche Satzung (s. Download oben).
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